Rechtsfolgen und Rechtsnatur der.Anzeigepflicht nach § 14 GewO

Der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes ist gemäß § 14 I 1 GewO bei der Gemeinde anzuzeigen.

Die Aufforderung zur Gewerbeanzeige stellt einen VA dar, dessen Ermächtigung als Annexkompetenz zu § 14 I 1 GewO gefolgert wird.

Der Gewerbeschein nach § 15 I GewO ist lediglich eine Anmeldebestätitung und keine wirksame Genehmigung.

Rechtsfolgen sind – außer Bußgeld – an die Nichtanzeige nicht genüpft. Insbesondere keine Unzuverlässigkeitsvermutung.

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