Art. 33 II GG, § 9 S. 1 BBG, § 9 BeamtStG
Rechtsnatur: Unbestimmte Rechtsbegriffe, die aber einen Beurteilungsspielraum für den Dienstherren lassen. D.h.: Gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen u.ä. überprüfbar.
Eignung: Persönliche, intellektuelle und chrarakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
Befähighung: Umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
fachliche Leistung: Bisherige Arbeitsergebnisse und Arbeitsleistung. Bei Führungsbeamten das Führungsverhalten.