Aufbau: Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

I. Passivlegitimation

II. Anordnungsanspruch

Materieller Anspruch auf die Leistung

III. Anordnungsgrund

Eilbedürftigkeit, wenn durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens ein unzumutbarer und unwiederbringlicher Schaden droht.

IV. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

Ausnahmen möglich: Zulassung zum Studium, Sozialhilfe, Zulassung zum Jahrmarkt…

V. Verbot einer überschießenden Anordnung

Das Gericht darf nicht mehr zusprechen, als mit der Hauptsache erreicht werden kann.

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