I. Passivlegitimation
II. Anordnungsanspruch
Materieller Anspruch auf die Leistung
III. Anordnungsgrund
Eilbedürftigkeit, wenn durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens ein unzumutbarer und unwiederbringlicher Schaden droht.
IV. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Ausnahmen möglich: Zulassung zum Studium, Sozialhilfe, Zulassung zum Jahrmarkt…
V. Verbot einer überschießenden Anordnung
Das Gericht darf nicht mehr zusprechen, als mit der Hauptsache erreicht werden kann.