Funktionen des Verwaltungsakts

1) Verfahrensabschluss:
Ende des Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 VwVfG.

2) Rechtsquelle im Einzelfall:
Legaliert die von ihm erfassten Handlungen und Zustände.

3) Rechtsschutzauslösende Funktion:
Rechtschutzformen der §§ 42, 80 VwGO knüpfen an das Vorliegen eines VAs an.

4) Bestandskraftsfunktion:
Sein Erlass läutet den Beginn der Verjährung ein womit Rechtssicherheit erzeugt wird.

5) Titelfunktion:
Kann ähnlich einem gerichtlichen Urteil als Titel zur Zwangsvollstreckung dienen.

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