Aufbau: Begründetheit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 V 1 Alt. 2, 80 III 1 VwGO

I. Passivlegitimation

II. Formelle Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollzugsanordnung

→ etwa fehlende oder mangelhafte Begründung

III. Interessenabwägung

1. Erfolgsaussichten der Hauptsache

→ insb. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

→ Prüfung des VA wie in der Hauptsache

2. Materielle Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung

→ im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Intenesse eines Beteiligten

IV. Rechtsverletzung des Antragstellers

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