Definition: Polizeilicher Gewahrsam

Definition: „Gewahrsam wird als ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis begriffen, kraft dessen einer Person die Freiheit in der Weise entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt und daran gehindert wird, sich fortzubewegen.“

Der sog. Verbringungsgewahrsam ist im Rahmen des Verhältnismäßigen zulässig.
-> Vorsicht: Er ist nicht immer milderes Mittel zur „Zelle“.

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