Definition: Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung der tatsächlichen Folgen und damit auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet.
I. Anspruchsgrundlage
Art. 20 III GG, Art. 19 IV GG, §§ 1004, 906, 862, 12 BGB analog, Gewohnheitsrecht
II. Hoheitlicher Eingriff
P: Zurechnung des Verhaltens Dritter
-> Nur wenn das Verhalten Dritter durch die Behörde beabsichtigt ist.
III. In ein subjektives Recht
-> Schutznormtheorie
IV. Fortdauern des Zustandes
-> Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte mV
V. Rechtswidrigkeit
-> Keine Duldungspflicht. Z. B. wegen der Einhaltung von Grenzwerten oder wegen legalisierendem Verwaltungsakt
VI. Beseitigung für den Hoheitsträger möglich und zumutbar
-> Insbesondere unzumutbar, wenn Beseitigung wesentlich aufwendiger als eine Kompensation.