Unzuverlässig ist derjenige Gewerbetreibende, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
-> Der Begriff ist bezogen auf die Anforderungen des jeweiligen Gewerbes auszulegen.
-> Die Rechtsfolgen (Gewerbeuntersagung) stellen eine subjektive Berufszulassungsschranke iSd Art. 12 I GG dar: Erforderlichkeit zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter.