Verwirkung der Klagebefugnis eines Dritten

1. Es muss seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts ein längerer Zeitraum verstrichen sein (»Zeitmoment«).

2. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (»Umstandsmoment«). 

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist anzunehmen,
a) wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (»Vertrauensgrundlage«),
b) der Verpflichtete außerdem tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (»Vertrauenstatbestand«) und
c) der Verpflichtete sich schließlich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
Nach oben scrollen