Öffentliche Unternehmen als Grundfreiheitsberechtigte iSd Art. 45 ff. AEUV

Auch öffentliche Unternehmen sind durch die Grundfreiheiten berechtigt.
Argument: weite Interpretation der Grundfreiheiten zu Gunsten des gemeinsamen Binnenmarktes / Ausdrückliche Erwähnung in Art. 54 II, 62 AEUV.

Problem: Aufweichen des Örtlichkeitsprinzips aus § 121 V HessGO?
e.A.: Die Beschränkungen des Art. 121 V HessGO sind europarechtswidrig.
a.A.: Die Rechtfertigung folgt aus Art. 345 AEUV, der den Staaten ihre eigene Eigentumsordnung gerantiert.
a.A.: Es handelt sich um ein zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls iSd Cassis-Formel.

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