Der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes ist gemäß § 14 I 1 GewO bei der Gemeinde anzuzeigen.
Die Aufforderung zur Gewerbeanzeige stellt einen VA dar, dessen Ermächtigung als Annexkompetenz zu § 14 I 1 GewO gefolgert wird.
Der Gewerbeschein nach § 15 I GewO ist lediglich eine Anmeldebestätitung und keine wirksame Genehmigung.
Rechtsfolgen sind – außer Bußgeld – an die Nichtanzeige nicht genüpft. Insbesondere keine Unzuverlässigkeitsvermutung.