Eingriffsqualität staatlicher Marktteilnahme

Rspr.: Art. 12 GG schützt grundsätzlich nicht vor Konkurrenz, auch nicht durch den Staat.
Kein Eingriff liegt vor bei bloßer Verschärfung des systemimmanenten Drucks durch zusätzlichen Akteur
Eingriffsqualität wird hingegen erreich bei einem „Auszehrungswettbewerb“ oder bei Erreichung einer Monopolstellung.

Kritik: Art. 12 GG schützt die Berufsausübung, die aber durch die Marktteilnahme tangiert wird. Auch die Erweiterungstendenz des modernen Eingriffsbegriffs, der auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen ausreichen lässt, spricht für einen Grundrechtseingriff durch Marktteilnahme.

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