1) Verfahrensabschluss:
Ende des Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 VwVfG.
2) Rechtsquelle im Einzelfall:
Legaliert die von ihm erfassten Handlungen und Zustände.
3) Rechtsschutzauslösende Funktion:
Rechtschutzformen der §§ 42, 80 VwGO knüpfen an das Vorliegen eines VAs an.
4) Bestandskraftsfunktion:
Sein Erlass läutet den Beginn der Verjährung ein womit Rechtssicherheit erzeugt wird.
5) Titelfunktion:
Kann ähnlich einem gerichtlichen Urteil als Titel zur Zwangsvollstreckung dienen.