I. Herleitung des öR Abw. & Unterlassungsanspruchs
Art. 20 III GG, §§ 1004, 906 BGB analog, Gewohnheitsrecht
II. Hoheitliche Maßnahme
Schlicht hoheitliches Handeln
III. Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts
Schutznormtheorie
IV. Beeinträchtigung droht oder dauert an
Dient der Erhaltung des Status quo. Deshalb nicht anwendbar, wenn die Maßnahme beendet ist und keine Wiederholung droht (dann nur Feststellungsklage oder öR FBA).
V. Rechtswidrigkeit
Keine Rechtswidrigkeit, wenn Betroffener zur Duldung verpflichtet (z. B. durch Grenzwerte).
VI. Rechtsfolge
Unterlassen