Aufbau: öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch

I. Herleitung des öR Abw. & Unterlassungsanspruchs

Art. 20 III GG, §§ 1004, 906 BGB analog, Gewohnheitsrecht

II. Hoheitliche Maßnahme

Schlicht hoheitliches Handeln

III. Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts

Schutznormtheorie

IV. Beeinträchtigung droht oder dauert an

Dient der Erhaltung des Status quo. Deshalb nicht anwendbar, wenn die Maßnahme beendet ist und keine Wiederholung droht (dann nur Feststellungsklage oder öR FBA).

V. Rechtswidrigkeit

Keine Rechtswidrigkeit, wenn Betroffener zur Duldung verpflichtet (z. B. durch Grenzwerte).

VI. Rechtsfolge

Unterlassen

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